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Ihre Sicherheit
Zertifiziert nach ISO-Norm 9001

Das Unternehmen ist für alle Tätigkeitsbereiche nach ISO-Norm 9001 zertifiziert.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der I.S.O. - Security GmbH
(nachfolgend I.S.O. genannt)
1.) Allgemeine Dienstausführung
Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Es wird als Revier-, Separat- und Sonderdienst ausgeführt.
Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefaßten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen. Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch einen oder mehrere Wachleute oder Pförtner, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind, wobei durch besondere Wachvorschriften die einzelnen Tätigkeiten festgelegt sind. Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Ermittlungen, ersonalkontrollen, Personalbegleitdienste und Schutzdienste, Geld-, und Wertsachentransporte, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdienst für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und der I.S.O. werden in besonderen Verträgen vereinbart. Die I.S.O. erbringt ihre Tätigkeiten als Dienstleistung, sie stellt keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 07. August 1972 BGB 1972 I. 1393 dar, wobei sie sich ihres Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt, ausgenommen bei Gefahr im Verzuge, bei der I.S.O.. Die I.S.O. ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern verantwortlich.
2.) Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift maßgebend. Sie enthält die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
3.) Schlüssel- und Notfallvorschriften
Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die I.S.O. im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt der I.S.O. die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen der I.S.O. umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen die I.S.O. über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
4.) Beanstandungen
Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten der I.S.O. beziehen, sind unverzüglich - nach Feststellung - schriftlich der Betriebsleitung der I.S.O. zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden. Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn die I.S.O. nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist - spätestens innerhalb von sieben Werktagen - für Abhilfe sorgt.
5.) Auftragsdauer
Der Vertrag läuft - soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist - ein Jahr. Wird er nicht zwei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. In Übereinstimmung mit dem Auftraggeber kann die Auftragsdauer aber auch auf - drei bzw. fünf Jahre - oder länger vereinbart
werden. Vorrangig gilt die in der Auftragsbestätigung angegebene Vertragsdauer.
6.) Ausführung durch andere Unternehmer
Die I.S.O. ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
7.) Unterbrechung der Bewachung
Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt, kann die I.S.O. den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist die I.S.O. verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
8.) Vorzeitige Vertragsauflösung
Beim Umzug des Auftraggebers, sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Wachobjektes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen. Gibt die I.S.O. den Wachbezirk auf oder verändert ihn, so ist sie ebenfalls zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
9.) Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, daß der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.
10.) Haftung und Haftungsbegrenzung
Bei Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet die I.S.O. nur, sofern etwaige Schäden von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihrer leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Schadensersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erbeigeführt haben. Im Allgemeinen haftet die I.S.O. für Schäden, die durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter, ihre leitenden Angestellten oder ihre Mitarbeiter verursacht worden sind, soweit im Rahmen ihres Haftpflichtversicherungsvertrages von Bewachungsunternehmen Versicherungsschutz gegeben ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungs- bedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Wachtätigkeit nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen und Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Die Höhe der Haftung gemäß Ziffer 10 ist begrenzt auf DM 2.000.000,
-- für Personenschäden DM 500.000,
-- für Sachschäden DM 10.000,
-- für Abhandenkommen bewachter Sachen DM 8.000,
-- für Vermögensschäden
11.) Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich geltend zu machen.
Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, daß der Auftraggeber seiner unver-züglichen Meldepflicht nicht nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
12.) Haftungsnachweis
Die I.S.O. ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluß einer solchen Versicherung verlangen.
14.) Zahlung des Entgelts
Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Rechnungsstellung beglichen. Aufrechnung und Zurückhaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung der I.S.O. nebst ihrer Haftung, ohne daß der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, daß der Auftraggeber gemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt
wurde.


